CSC CANNABIS SOCIAL CLUB VEERßEN e.V. 0581 20 81 03 63 oder 0172 28 34 164 Beratung immer Dienstag & Freitag´s : 16:00 - 17:00
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Satzung

Cannabis Social Club Veerßen Satzung hier klicken

Satzung des CSC Cannabis Social Club Veerßen e.V.

Cannabis Social Clubs (CSC) sind Anbaugemeinschaften von Cannabisnutzer:innen, die ihren Eigenbedarfsanbau gemeinschaftlich organisieren.

Ziel der Satzung des CSC Cannabis Social Club Veerßen e.V. ist die Gründung und der Betrieb einer solchen Anbaugemeinschaft, sobald die gesetzliche Grundlage dafür vorhanden ist ab 01.07.2024.

Gemeinschaftlicher Anbau von Cannabis für medizinische Zwecke und als Genussmittel von THC-haltigem Hanf, für den Eigenbedarf. Ziele des Vereins und der Mitglieder:innen bestehen darin, sich als Interessengemeinschaft von Cannabis-Konsument:innen und Patient:innen einzusetzen für:

  • Herstellung von Cannabis
  • Jugend- und Verbraucherschutz, Aufklärung und Prävention.
  • Unterstützung von Hilfe suchenden Betroffenen.

Weiterhin für die Vorbereitung und Ausgestaltung der Räumlichkeiten und Strukturen, ab 01.07.2024. Eine schnell und effektive Versorgung der Mitglieder:innen sichern zu können.
Der Verein befürwortet Qualitätskontrollen durch staatliche Labore oder durch den Verein selbst.

Satzung des CSC Cannabis Social Club Veerßen e.V. nimmt als Mitglieder ausschließlich volljährige Cannabis-Nutzer:innen auf, die eine sichere Versorgung mit Qualitätskontrollen und Standards, unter Ausschluss der Öffentlichkeit achten. Das umfasst sowohl medizinische Anwender:innen, als auch Genuss Konsument:innen

In diesem Sinne versteht sich die Satzung von CSC Cannabis Social Club Veerßen e.V.

  • §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen CSC Cannabis Social Club Veerßen e.V,
  2. Büro Sitz in der Celler Str. 5 29525 Uelzen OT Veerßen, und ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Vereinsregister Registernummer: 202151
  4. Registergericht: Amtsgericht Lüneburg
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  6. Sein Vereinszweck: der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichen Eigenanbau angebautes Cannabis durch und ab ihre Mitglieder zum Eigenkonsum, die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtpräventionen und Beratung sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen  Eigenanbau gewonnen Vermehrungsmaterial für den Privaten Eigenanbau an Ihre Mitglieder, an sonstige Personen , die das 18 Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereine. Einen nicht wirtschaftlichen (ideellen) Zweck verfolgt.

 

  • §2 Ziele und Aufgaben des Vereins

Ziel des Vereins ist der gemeinschaftliche Anbau von Cannabis für den Eigenbedarf seiner Mitglieder unter legalen Bedingungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Damit soll den Mitgliedern ein kostengünstiger Zugang zu unterschiedlichen Sorten Cannabis ermöglicht werden.

Jugendschutz, Verbraucherschutz und der Schutz öffentlicher Räume sind dem Verein ein besonderes Anliegen. Eine wissenschaftlich fundierte Aufklärung, frei von Ideologien, ist dafür nötig. Der Verein bietet Aufklärungsarbeit und Informationsveranstaltungen auch an Schulen an

Der CSC Cannabis Social Club Veerßen e.V. möchte seinen Mitgliedern ein lebendiges Vereinsleben bieten, bei dem auch Spaß, Vergnügen und Geselligkeit in sicheren Räumen nicht zu kurz kommen.

  • §3 Jugendschutz

Für den Schutz der Mitglieder und die Gewährleistung von Verantwortlichkeit muss jeder Club Jugendschutz-, Sucht- und Präventionsbeauftragte benennen. Diese Personen haben die Aufgabe, das Wohlergehen der Mitglieder zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Vereinsregeln eingehalten werden.

  • §4 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des CSC Cannabis Social Club Veerßen e.V. können alle natürlichen ab 18 Jahre und auch juristischen Personen werden. Stimmberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen. Am gemeinschaftlichen Cannabisanbau können sich nur natürliche und volljährige Personen beteiligen und die seit mehr als 6 Monaten in Deutschland wohnen mit Nachweis. Ist die Teilnahme am gemeinschaftlichen Cannabisanbau limitiert, haben Mitglieder, die Cannabis als Medizin gebrauchen, Vorrang.

 

  1. Ändert sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt, so hat das Mitglied dies der Anbauvereinigung unverzüglich mitzuteilen Verlust der Mitgliedschaft: Den Verlust der Mitgliedschaft und Ausschluss aus dem Verein für den Fall, dass sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt eines Mitgliedes nicht mehr in Deutschland befindet. Darf kein Cannabis oder Vermehrungsmaterial abgegeben werden, wobei kurzfristige Unterbrechungen unberücksichtigt bleiben.

 

  1. Der CSC Cannabis Social Club Veerßen e.V. nimmt nur natürliche Personen im Verein auf ab 21 Jahre.

 

  1. Die Mitgliedschaft wird auf 1 Jahr geschlossen und verlängert sich automatisch bei nicht Kündigung um ein weiteres Jahr,

Es gibt folgende Mitgliedschaften

  1. „Aktive“ Mitglieder die den Vereinszweck auch durch ihre persönliche Mitwirkung antreiben. Minimum 20 Arbeitsstunden im Jahr ehrenamtlich leisten.

 

  1. Ehrenmitglied wird vom Vorstand bestimmt

 

  1. Aktive“ Fördernde Mitglieder die die Aufgaben des Vereins hauptsächlich durch ihre Mitgliedsbeiträge unterstützen haben nur 6 Arbeitsstunden im Jahr ehrenamtlich zu leisten.

 

  1. Die Mitgliedschaft ist in Textform zu beantragen. Über die Aufnahme als „förderndes“ Mitglied entscheidet der Vorstand. Über die Aufnahme als „aktives“ Mitglied entscheidet der Vorstand.

 

  1. Eine Mitgliedschaft wird erst mit Eingang der Aufnahmegebühr, der schriftlichen Aufnahmebestätigung und dem Eingang des Mitgliedsbeitrages wirksam.

 

  1. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand eine Mitgliedschaft ab, besteht das Recht den Antrag der darauf folgenden Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese entscheidet dann erneut und endgültig.

 

  1. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand nach 1 Jähriger Mitgliedschaft ab Eintritt Datum, mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Jahres oder durch Tod. Es werden keine Mitgliedsbeiträge zurückerstattet.

 

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder diesem schadet. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Vor einem Beschluss ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Zur Mitgliederversammlung ist das Mitglied zu laden und anzuhören.

 

  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder die Satzung verstoßen hat. Ebenso wenn es mit mindestens 2 Monatsbeträgen in Verzug Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss wegen Zahlungsverzuges ist mit einer Frist von 7 Tagen schriftlich anzudrohen. Dem Auszuschließenden wird vor der Beschlussfassung Gelegenheit gegeben Stellung zu nehmen.

 

  1. Der nachgewiesene Verkauf oder die Abgabe von Cannabis an Minderjährige oder jeglicher Person aus dem Gemeinschaftsanbau führt zwingend zum sofortigen Ausschluss mit dem sofortigen Ende aller Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied.

 

  1. Jedes Mitglied darf nur in einem Anbauverein angehörig sein. Bei Zuwiderhandlung ist die Konsequenz des sofortigen Ausschlusses aus dem Verein.

 

  1. Der Vorstand kann jedes aktives oder förderndes Mitglied, das sich besonders in den Verein eingebracht hat, zum Ehrenmitglied ernennen. – Ehrenmitglieder besitzen ausschließlich ein Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung. Die Ehrenmitgliedschaft kann aus berechtigtem Grund entzogen werden.

 

  1. Pro Monat ist die Abgabe von 50 Gramm Marihuanaoder Erzeugnisse aus der weiblichen Hanfpflanze wie z.B. Haschisch an ein einzelnes Mitglied erlaubt. Dabei darf aber nicht mehr als 25 Gramm des Produkts auf einmal an dasselbe Mitglied abgegeben Diese Regelung gilt für alle Mitglieder, unabhängig von ihrem Alter. Jedoch gibt es eine zusätzliche Beschränkung für jüngere Mitglieder:
    Volljährige Mitglieder, die noch nicht 21 Jahre sind, dürfen pro Monat maximal 30 g Cannabis erhalten. Darüber hinaus gilt eine THC-Höchstgrenze von 10 %.
  2. Dabei ist es wichtig zu beachten, dass jede Person nur in einem CSC Mitgliedsein darf. Diese Regelung dient dazu, den Gebrauch zu kontrollieren und sicherzustellen, dass die Mitglieder nicht über mehrere Clubs hinweg größere Mengen erwerben. Die Mitgliedschaft in einem CSC ist auf Volljährigkeitbeschränkt und beträgt mindestens drei Monate, ein Volljährigkeit ist mit dem Erreichen des 18. Lebensjahres zu verstehen. Darüber hinaus darf die Mitgliederzahl eines einzelnen CSC 500 Mitglieder nicht überschreiten.
  • Die Mitgliedsdauer der Mitgliedschaft muss mindestens drei Monate sein damit der Anbauverein an die Mitglieder Cannabis(Blüten) und Hash abgeben darf.

 

  • Mitglieder müssen das 21. Lebensjahr vollendet und einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben.

 

  • Der Erwerb und die Fortdauer der Mitgliedschaft müssen an einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland geknüpft sein.

 

  • §5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Sämtliche, den Anbau betreffenden Entscheidungen und Einstellung entgeltlicher Beschäftigten sowie Investitionen und Anschaffungen trifft der Vorstand gemäß seiner Geschäftsordnung in eigener Verantwortung.
  2. Arbeitsstunden sind ehrenamtlich zu leisten.
  3. Jedes Mitglied hat eine aktive E-Mail Adresse anzugeben und regelmäßig abzurufen. Der Verein kommuniziert ausschließlich über den E-Mail- Weg mit seinen Mitgliedern.
  4. Die Hauptkommunikation, Informationen, Änderungen, Bestellungen usw. für alle Mitglieder finden auf der Vereinswebseite https://www.csc-ve.de                                                                                                              statt, diese ist fester Bestandteil des Vereins. Alle Mitglieder erhalten einen Mitglieder-Login (NUR FÜR Vereinsmitglieder), die es erlauben Vereinsinterna einzusehen, jedem Mitglied wird zur Auflage gemacht hier regelmäßig ca. alle 2 Tage hinein zu schauen. Dort sind auch die Vereinsprotokolle und wichtigen Vereinsdokumente hinterlegt, sowie alle aktuellen Informationen rund um den Verein. Auch ist hier ein Tool eingerichtet um Mitgliederversammlungen und Abstimmungen online abhalten zu können. Ebenso besteht Kontakt zum Vorstand, Cannabis kann bestellt werden zur Abgabe an Mitgliedern.

 

  1. Mitgliederversammlungen und Abstimmungen dürfen auch Digital, online abgehalten werden.

 

  1. Ist ein Mitglied mit seinem monatlichen Mitgliedsbeitrag im Rückstand oder in Verzug, werden an das Mitglied kein Cannabis, Blüten, Hasch oder Stecklinge abgegeben, bis der Verzug erledigt ist.

 

  1. Wird ein Mitglied wegen Nichtzahlung oder rückständige Mitgliederbeiträge aus dem Verein ausgeschlossen steht dem Verein für das gesamte Jahr der monatliche Mitgliedsbeitrag zu.

 

  1. Der Anbaurat oder der Vorstand kann von Mitgliedern nicht in Regress genommen werden oder in Schadenersatz genommen werden, da es sich um lebende Pflanzen handelt, Das angebaute Cannabis (Cannabispflanzen, Cannabis Blüten) zerstört oder nicht mehr zum Konsum geeignet ist. Oder abhandengekommen ist oder zerstört wurde, durch Diebstahl, höhere Gewalt, Stromausfall, Schimmel, Krankheiten, Umwelteinflüsse, Tierische Einflüsse oder eventuelle andere Einflüsse so wie unbekannte Einflüsse, Ausfall von Technik, elementare Einflüsse und es dadurch zum Ernteausfall gekommen ist. Es gibt auch keine Erstattung oder Rückzahlung der monatlichen Beiträge. General Ausschluss von Beitragserstattung und Schadenersatz.
  2. Der Anbaurat oder der Vorstand kann von Mitgliedern nicht in Regress oder in Schadenersatz genommen werden, wenn das gelagerte Cannabis (Cannabis Blüten und Hasch) durch Diebstahl oder Tiere, abhandengekommen ist. Oder höhere Gewalt, Stromausfall, Schimmel, Krankheiten, Umwelteinflüsse, Tierische Einflüsse oder eventuelle andere Einflüsse so wie unbekannte Einflüsse, Ausfall von Technik, elementare Einflüsse nicht mehr zum Konsum geeignet ist. 
  • §6 Mitgliedsbeiträge

1) Von allen Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Monatsbeitrag erhoben.

2) Über dessen Höhe und Fälligkeit bestimmt die Vorstandsversammlung.

Der Vorstand erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der monatlichen zu zahlenden Beiträge regelt.

Ehrenmitglieder haben keine Beiträge zu leisten und keine Arbeitsstunden.

3) Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen nach seinem Ermessen zeitlich begrenzt oder auf Dauer Ausnahmen von der Beitragspflicht beschließen. Er kann auf Beitragszahlungen ganz oder teilweise verzichten oder diese stunden.

4)  Es werden keine Mitgliedsbeiträge zurückerstattet.

  • §7 Vereinsmittel
  1. Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
  3. Einnahmen erzielt der Verein durch
    1. Beiträge
    2. Veranstaltungserlöse
    3. Abgabe von Stecklingen und Samen
    4. Abgabe von Cannabisblüten und Hash an die Mitglieder
  4. Der Cannabis Anbau und Abgaben dient für kurze oder längerfristige Investitionen, Anschaffung von Geräten, Rücklagenbildung, Löhne/Gehälter, Nebenkosten, Miete, Strom und Tilgung der laufenden Kosten des Vereins zusätzlich zu den allgemeinen Vereinsmitteln diese dienen zum Unterhalt des Vereins.
  5. Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung diese wird vom Vorstand erstellt.
  6. Es werden keine Vereinsmittel zurückerstattet.

 

  • §8 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

  • §9 Die Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird in der Regel von dem/der Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ersatzweise kann die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung wählen. Die Wahl erfolgt offen durch Akklamation.
    2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
      1. die Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
      2. die Entgegennahme des Geschäfts- und Tätigkeitsberichts des Vorstandes
      3. die Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
      4. die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
    3. Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen geladen. Eine kurzfristige Mitgliederversammlung unter der vorläufigen Tagesordnung in Digitaler Form online kann mit einer Frist, am gleichen Tag abgehalten werden an dem Tag die Einladung abgesendet wurde per Email. Eine normale Mitgliederversammlung unter der vorläufigen Tagesordnung in Digitaler Form online kann mit einer Frist von 1 bis 7 Tagen geladen werden, die Einladung erfolgt per Email. Die Frist für die Einladung orientiert sich am Zeitpunkt der Absendung durch den Vorstand bzw. die Geschäftsstelle. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung), ansonsten soweit es erforderlich ist oder der Vorstand sie einberuft.

 

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 25 Prozent der Mitglieder des Vereins diese unter Angabe von Gründen und Nennung einer Tagesordnung schriftlich verlangen. Die Mitgliederversammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags stattzufinden.
  2. Allgemeine Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
  3. Über die Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben.
  4. Alle Mitglieder, die nicht mit ihrem Mitgliedsbeitrag länger als ein Monate im Verzug sind, sind stimm- und antragsberechtigt. Anträge auf Satzungsänderung, oder Auflösung sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen und mit der fristgemäßen Einladung zu versenden. Solche Anträge sind als Initiativanträge unzulässig.
  5. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit mit Mehrheitsbeschluss herstellen.
  • §10 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Vorstand wird auf unbestimmte Zeit festgelegt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind sämtliche Mitglieder des Vorstands nach § 6 der Satzung. Der Vorsitzende, die stellvertretenden der Schatzmeister sind Einzelvertretung des Vereins berechtigt.

 

  1. Der Vorstand kann angestellt und vergütet werden oder als selbständige Tätigkeit ausgeübt werden als Geschäftsführerin und Geschäftsführer oder Geschäftsstellenleitung usw. Gleiches gilt für sonstige Vereinsmitglieder, die zum Beispiel als Betreuerin und Betreuer, Hausmeisterin und –meister u.v.m. angestellt werden können.

 

  1. Der Vorstand leitet eigenverantwortlich und nicht weisungsgebunden den Verein. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

  1. Der Vorstand ist nicht Weisungsgebunden. Außer bei der Mitgliederversammlung.

 

  1. Neue Vorstandsmitglied/er dürfen allein durch den Vereinsvorstand bestimmt werden.

 

  1. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins nach außen genügt die Zeichnung durch ein Mitglied des gesetzlichen Vorstandes.

 

  1. Der Vorstand soll in der Regel alle 12 Monate tagen. Die Sitzungen sind in der Regel vereinsöffentlich, sofern Datenschutzbestimmungen keine Vertraulichkeit verlangen.

 

  1. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen.

 

  1. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren, die Protokolle sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
  • §11 Der Anbau

Der Anbau, Anbaurat sowie selbständige und entgeltliche Beschäftigungen legt der Vorstand fest.

Der Anbaurat und entgeltliche oder selbständige Beschäftigte bestehen hauptsächlich aus dem Vorstand, diese Personen haben nur Zugang zu den Pflanzen, Vermehrungsmaterial und Cannabis        (nur ausgewählte Personen). Die Personen die Zugang zu den Pflanzen, Vermehrungsmaterial und Cannabis haben werden bei der Anbaugenehmigung beim LWK (Landwirtschaftskammer Niedersachsen) hinterlegt und aktualisiert.  

Die Aufgaben des Anbaus sind;

  1. Planung, Sicherstellung und Koordination des satzungsgemäßen Anbaus
  2. Wahl der Hanfsorten für den Anbau in Abstimmung mit den teilnehmenden Mitgliedern
  3. Berechnung des Selbstkostenanteils für jede angebaute Sorte.
  4. Es wird eine gesonderte Abgabepauschale für Cannabisprodukte vom Vorstand erlassen.
  • §12 Der Schatzmeister

Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.

  • §13 Satzungsänderung und Auflösung
  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind von der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten und vom Vorstand den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
  2. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürften einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
  3. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
  4. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  5. Bei Auflösung des Vereins geht ein mögliches Vereinsvermögen nach    Liquidation zu allen Teilen an folgende Person: Roger Bräckerbohm.
  • §14 Salvatorische Klausel

Enthält die Satzung Lücken oder sind einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall, darauf hinzuwirken, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht.

Der Vorstand Roger Bräckerbohm