CSC CANNABIS SOCIAL CLUB VEERßEN e.V. 0581 20 81 03 63 oder 0172 28 34 164 Beratung immer Dienstag & Freitag´s : 16:00 - 17:00
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Gesundheits- und Jugendschutzkonzept

Kinder- und Jugendschutz hier klicken

 

Kinder- und Jugendschutz (Gesundheits- und Jugendschutzkonzept)

 

Einleitung

 

  1. Gemäß § 23 Absatz 6 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) sind wir, der CSC CANNABIS SOCIAL CLUB VEERßEN e.V., als eingetragener Cannabis Social Club verpflichtet, ein umfassendes Gesundheits- und Jugendschutzkonzept zu erstellen und umzusetzen. Dieses Konzept dient dem Schutz von Minderjährigen und der Förderung eines verantwortungsvollen Konsums unter Erwachsenen. Das vorliegende Konzept wurde unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben sowie der spezifischen Bedürfnisse und Rahmenbedingungen des CSC CANNABIS SOCIAL CLUB VEERßEN e.V. erstellt.

 

Kinder- und Jugendschutz:

 

Hinweise auf Vorschriften des KCanG:

  1. Der CSC CANNABIS SOCIAL CLUB VEERßEN e.V. stellt sicher, dass alle Mitglieder und Besucher durch klare Beschilderung, Informationsbroschüren und beim Mitgliedsantrag auf die relevanten Vorschriften zum Kinder- und Jugendschutz hingewiesen werden. Dazu gehören u.a. die Mitgliedschaften werden nur Personen ab 21 Jahren nach einer präzisen Überprüfung erteilt, der Zutritt in die Vereinsräumlichkeiten dürfen nur für Personen ab 18 Jahren, das Verbot des Erwerbs, Besitzes und Anbaus von Cannabis unter 18 Jahren sowie das Verbot der Weitergabe von Cannabis an Minderjährige und Nicht-Mitglieder.

Zugangskontrolle:

  1. Der Zutritt zu den Vereinsräumlichkeiten des CSC CANNABIS SOCIAL CLUB VEERßEN e.V. ist ausschließlich volljährigen Mitgliedern gestattet. Dies wird durch eine strenge Kontrolle des Personal- und Mitgliedsausweises am Eingang sichergestellt. Der direkte Zugang zum Vereinsgelände ist nur für den Vorstand und den Vorsitzenden vorgesehen. Das befriedete Vereinsgelände ist durch einen Zaun, ein Tor und eine Sicherheitstür geschützt, und lediglich der Vorstand: Herr Roger Bräckerbohm, Frau Sabrina Bräckerbohm und Frau Michelle Bräckerbohm haben direkten Zugang. Der Zugang für Mitglieder erfolgt über ein mechanisches Zugangssystem, Der Zugang erfolgt erst nach Überprüfung des gültigen Mitgliedsausweises sowie nach einer persönlichen Identitäts- und Altersprüfung durch den Vorstand oder ein zuständiges Vereinsmitglied. Kein Mitglied außerhalb des Vorstands erhält direkten Zugang zum Vereinsgelände und keiner erhält Zugang ohne eine persönliche Überprüfung der Personalien.

 

Einhaltung des Werbeverbots:

  1. Der des CSC CANNABIS SOCIAL CLUB VEERßEN e.V. stellt sicher, dass keine direkte oder indirekte Werbung für Cannabis erfolgt, weder offline noch online. Social-Media-Profile werden nur zur internen Kommunikation genutzt und enthalten keine werbenden Inhalte. Es erfolgt keine bezahlte Werbung und der öffentliche Zugang zu diesen Profilen ist eingeschränkt. Das Social Media Profile CSC CANNABIS SOCIAL CLUB VEERßEN e.V. sind ausschließlich zur internen Kommunikation mit und für Mitglieder freigegeben und enthalten keine werbenden Inhalte. Die Profile sind auf private Modus gestellt und nur für Mitglieder zugänglich und dient zu vereinsinterne Zwecken und Informationsaustausch. Der Verein verzichtet auf jegliche Art von Werbung, sowohl auf dem Vereinsgelände als auch außerhalb. Wir stellen sicher, dass Schilder und Hinweise nur sachliche Informationen enthalten und keine werbenden Inhalte.

 

Standortwahl:

  1. Bei der Wahl des Standorts wurde darauf geachtet, dass ein Mindestabstand von 200 Metern zum Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Kinderspielplätzen eingehalten wird.

 

Sicherung von Immobilien und Anbauflächen:

 

  1. Die Gebäude und Anbauflächen des CSC CANNABIS SOCIAL CLUB VEERßEN e.V. Sind durch einbruchsichere Türen und Fenster sowie eine Umzäunung und abschließbarem Tor geschützt. Darüber hinaus ist eine Videoüberwachung installiert, die vor unbefugtem Zutritt warnen. Die Anbauflächen sind durch Sichtschutzmaßnahmen vor Einsicht von außen gesichert. Die Anbauflächen sind sicht- und wettergeschützt innerhalb eines Containers mit nur einem Eingang, der durch eine Sicherheitstüre geschützt in den Anbaucontainern befinden sich keine Fenster, so wird verhindern die Einsicht in die Anbauflächen von außen. Zudem gibt es eine permanente Video- und Bildüberwachung der gesamten Vereinsflächen, Anbauflächen, Gebäuden und Anlagen auf dem Vereinsgrundstück, die ebenfalls mit Nachtsichtsensoren ausgestatten sind.

 

Schutz vor Weitergabe an Minderjährige:

 

  1. Durch regelmäßige Schulungen der Mitglieder wird sichergestellt, dass keine Weitergabe von Cannabis an Minderjährige erfolgt. Im Verdachtsfall erfolgt umgehend eine Meldung an die Vereinsleitung und gegebenenfalls an die örtlichen Behörden. Ausnahmen werden nicht toleriert; bei Bestätigung eines Verstoßes wird das betreffende Mitglied zur Rechenschaft gezogen und fristlos aus dem Verein ausgeschlossen.

Weitere allgemeine Schutzmaßnahmen zum Kinder- und Jugendschutz:

  1. Wenn es Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls von Kindern und Jugendlichen gibt arbeitet der CSC CANNABIS SOCIAL CLUB VEERßEN e.V mit der Jugendhilfe e.V. Uelzen Dieterichsstraße 33, 29525 Uelzen https://www.jugendhilfe-uelzen.de zusammen
  2. Versand, Lieferung und Onlinehandel von Cannabis sind verboten.
  3. Sogenannte Edibles (THC-haltige Gummibärchen, Kekse etc.) sind verboten.
  4. Begrenzung des psychoaktiv wirkenden Tetrahydrocannabinol (THC) für Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren auf maximal 10 Prozent bei Weitergabe, sowie auf 30gr. pro Monat und max. 25gr. Pro Tag beschränkt.
  5. Ausbau der Präventionsangebote durch die BZgA.
  6. Ausbau der Frühinterventionsmaßnahmen für konsumierende Kinder und Jugendliche.
  7. Strenge Verpackungshinweise zu gesundheitlichen Risiken sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen.
  8. Beschränkung des öffentlichen Konsums von Cannabis: kein Konsum in unmittelbarer Nähe von Personen unter 18 Jahren; kein Konsum in Anbauvereinigungen und in Sichtweite von Anbauvereinigungen; kein Konsum in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr; kein Konsum in Sichtweite von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, auf Kinderspielplätzen sowie in öffentlich zugänglichen Sportstätten. Eine Sichtweite ist bei einem Abstand von mehr als 200 Metern von dem Eingangsbereich der genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.

Vernichtung von Cannabis-Materialien

  1. Vernichtung von nicht weitergabefähigem Material oder einer Überproduktion:

 

  1. Die sichere und rechtskonforme Vernichtung von nicht weitergabefähigem Cannabis-Material ist für den CSC CANNABIS SOCIAL CLUB VEERßEN e.V. von zentraler Bedeutung. Dadurch stellen wir sicher, dass wir sowohl den gesetzlichen Anforderungen entsprechen als auch das Risiko einer missbräuchlichen Nutzung minimieren. Zu nicht weitergabefähigem Material zählen unter anderem Überproduktion von Cannabis, überschüssige oder nicht nutzbare Pflanzenreste, verschimmeltes oder anderweitig kontaminiertes Cannabis, sowie Abfälle aus der Produktion und Verarbeitung.

 

  1. Wir haben verschiedene Lösungsansätze zur Vernichtung entwickelt und werden je nach Menge, Art des Materials, Jahreszeit, Kosten und gesetzlicher Konformität zwischen diesen Optionen wählen:

 

  1. Kooperation mit spezialisiertem Entsorgungsunternehmen:
  2. Wir werden mit einem zertifizierten Entsorgungsunternehmen die auf die sichere Vernichtung von Betäubungsmitteln spezialisiert sind kooperieren und regelmäßige Abholtermine vereinbaren, wobei das Material sicher verpackt und dokumentiert übergeben wird. Diese Firma verfügt über die notwendigen Genehmigungen und kann somit die Vernichtung von Cannabis-Materialien unter strengen Sicherheitsvorkehrungen durchführen und eine Vernichtungserklärung als Nachweis vorlegen.
  3. Anwendung von Thermischen Verfahren:
  4. Eine weitere Möglichkeit ist die thermische Vernichtung des Materials durch kontrolliertes Verbrennen. Dies könnte entweder in einer speziell gesicherten Verbrennungsanlage erfolgen, die über die entsprechenden Genehmigungen verfügt, oder in einer mobilen Verbrennungsanlage, die direkt vor Ort aufgestellt werden kann.
  5. Dabei wird das Material unter hohen Temperaturen verbrannt, sodass keinerlei wirksame Bestandteile zurückbleiben. Die Asche kann anschließend sicher entsorgt werden.
  6. Zerstörung durch chemische Prozesse:
  7. Wir beauftragen eine spezialisierte Firma, die das chemische Vernichtungsverfahren anbietet, bei denen die Pflanzenreste durch spezielle Lösungen neutralisiert und unbrauchbar gemacht werden. Dieser Prozess kann sicherstellen, dass das Material keinerlei psychoaktive Substanzen mehr enthält und anschließend als ungefährlicher Abfall entsorgt werden kann.
  8. Methoden des Zolls und der Polizei:
  9. Der Zoll und andere staatliche Behörden vernichten beschlagnahmte Betäubungsmittel ebenfalls durch zertifizierte Entsorgungsunternehmen oder in speziellen Verbrennungsanlagen. Wir informieren uns aktuell über lokale Möglichkeiten und Verfahren bei den zuständigen Behörden, um deren Expertise in Anspruch zu nehmen.
  10. Sicherheitsversiegelung und Lagerung zur späteren Vernichtung:
  11. Das Material wird sicher versiegelt und gelagert, bis es zu einem späteren Zeitpunkt vernichtet wird, wenn die entsprechende Menge oder Gelegenheit dafür vorhanden ist. Wir garantieren eine sichere Lagerbedingungen und eine ordnungsgemäße Verwaltung, um Missbrauch oder andere Risiken zu verhindern.
  12. Sicherheitsvorkehrungen und Dokumentation:
  13. Unabhängig von der gewählten Vernichtungsmethode haben wir strenge Sicherheitsvorkehrungen getroffen, um den Zugriff unbefugter Personen zu verhindern. Die Vernichtung wird immer unter Aufsicht eines autorisierten Mitglieds des CSC CANNABIS SOCIAL CLUB VEERßEN e.V. und gegebenenfalls in Anwesenheit eines externen Prüfers erfolgen.

 

  1. Jeder Vernichtungsvorgang wird lückenlos dokumentiert, inklusive der Art und Menge des vernichteten Materials, der Methode der Vernichtung, des Datums und der Unterschriften der verantwortlichen Personen.

 

Schulung des Personals:

 

  1. Wir werden regelmäßig alle beteiligten Personen im Umgang mit der Vernichtung von Cannabis-Materialien schulen und ständig einen Informationenaustausch vereinbaren, damit die rechtlichen und sicherheitstechnischen Anforderungen eingehalten werden.

 

  1. Durch die Kombination dieser Maßnahmen kann der CSC CANNABIS SOCIAL CLUB VEERßEN e.V. sicherstellen, dass nicht weitergabefähiges Cannabis-Material sicher, effektiv und rechtskonform vernichtet wird, was zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und zur Minimierung von Risiken beiträgt.

 

  1. Dokumentation und Nachverfolgbarkeit bei der Vernichtung von Cannabis-Materialien

 

  1. Um Transparenz und die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben bei der Vernichtung von nicht weitergabefähigem Cannabis-Material sicherzustellen, ist eine lückenlose Dokumentation und Nachverfolgbarkeit aller Schritte erforderlich. Hier sind die wesentlichen Maßnahmen zur Gewährleistung dieser Anforderungen:

 

  1. Erstellung eines Vernichtungsprotokolls

 

  1. Für jede Vernichtung von Cannabis-Material wird ein detailliertes Vernichtungsprotokoll erstellt.

Das Protokoll enthält folgende Informationen:

  1. **Datum und Uhrzeit** der Vernichtung.
  2. **Art und Menge** des zu vernichtenden Materials (z.B. Pflanzenreste, kontaminiertes Cannabis, Abfälle aus der Produktion).

 

  1. **Grund** für die Vernichtung (z.B. Qualitätsmängel, Überproduktion).

 

  1. **Verantwortliche Person(en)**, die den Vernichtungsprozess beaufsichtigen (Name, Position).

 

  1. **Vernichtungsmethode** (z.B. thermische Vernichtung, chemische Neutralisation, Übergabe an ein zertifiziertes Entsorgungsunternehmen).

 

  1. **Ort** der Vernichtung (falls außerhalb des CSC-Geländes).

Kontrolle und Freigabe:

  1. – Vor Beginn der Vernichtung wird eine Freigabe durch eine autorisierte Person des CSC erteilt, in der bestätigt wird, dass die Vernichtung notwendig und konform mit den internen Richtlinien ist.

 

  1. Eine zweite Person überprüft das Material und die Menge, um sicherzustellen, dass alle Angaben korrekt sind.

 

Durchführung der Vernichtung:

 

  1. – Der Vernichtungsvorgang wird in Anwesenheit von mindestens zwei autorisierten Personen durchgeführt, um die ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten.

 

  1. – Der gesamte Prozess wird fotografisch oder videografisch dokumentiert, sofern dies gesetzlich zulässig ist.

 

  1. Externe Bestätigung (falls erforderlich)

 

  1. – Wenn die Vernichtung durch ein externes Entsorgungsunternehmen erfolgt, wird eine Vernichtungserklärung oder ein Zertifikat des Unternehmens eingeholt. Dieses Dokument wird dem Vernichtungsprotokoll beigefügt.

 

  1. – Sollte die Vernichtung durch eine behördliche Aufsicht begleitet werden, wird eine schriftliche Bestätigung der Behörde in das Protokoll aufgenommen.

Archivierung:

  1. – Alle Dokumente, einschließlich Vernichtungsprotokoll, Fotografien/Videos, und externe Bestätigungen, werden in einem zentralen, sicheren Archiv aufbewahrt.

 

  1. – Die Archivierung erfolgt sowohl physisch (z.B. in Aktenordnern) als auch digital (in einem geschützten und zugangsbeschränkten Datenbanksystem).

 

  1. – Die Aufbewahrungsfrist für diese Dokumente beträgt mindestens fünf Jahre, oder länger, falls dies gesetzlich vorgeschrieben ist.

 

Regelmäßige Audits und Überprüfungen:

 

  1. – Es werden regelmäßige Audits und interne Überprüfungen durchgeführt, um sicherzustellen, dass die Dokumentationsverfahren eingehalten werden und um mögliche Verbesserungen im Prozess zu identifizieren.

 

  1. – Diese Audits werden dokumentiert und die Ergebnisse in regelmäßigen Vorstandssitzungen besprochen.

 

Zugriffsbeschränkungen:

 

  1. – Nur autorisierte Personen haben Zugang zu den Dokumentationsunterlagen, um die Integrität und Vertraulichkeit der Informationen zu gewährleisten.

 

  1. – Alle Zugriffe auf das digitale Archivsystem werden protokolliert und regelmäßig überprüft.

 

  1. Durch diese detaillierten Dokumentations- und Nachverfolgbarkeitsmaßnahmen stellt der CSC CANNABIS SOCIAL CLUB VEERßEN e.V. sicher, dass die Vernichtung von Cannabis-Materialien transparent und im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben erfolgt. Dies minimiert Risiken und gewährleistet, dass alle relevanten Informationen jederzeit nachvollziehbar sind.

 

Gesundheitsschutz und Suchtprävention:

 Präventionsbeauftragten:

 

  1. Unsere Präventionsbeauftragter, Herr Roger Bräckerbohm, geb. 28.04.1972, wohnhaft in der “Celler Str.5, 29525 Uelzen” ist jederzeit erreichbar unter der Email: info@csc-ve.de, sowie telefonisch unter +49 172 28 34 164. Der zuständige Präventionsbeauftragte wird gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 KCanG allen Mitgliedern der Anbauvereinigung durch einen internen Aushang in den Vereinsräumlichkeiten bekannt gegeben. Zusätzlich werden in allen Mitgliedsanträgen die Kontaktdaten sowie die Anschrift des Präventionsbeauftragten vermerkt.

 

  1. Beschäftigte und Dritte, die nicht mit dem Anbau unmittelbar verbundene Tätigkeiten für die Anbauvereinigung wahrnehmen werden durch Schulungen durch Präventionsbeauftragten des CSC CANNABIS SOCIAL CLUB VEERßEN e.V., oder des Vorstandes, so wie im Arbeitsvertag auf die Vorschriften hingewiesen auf Gesundheits- und Jugendschutz.

 

  1. Die Informationen zu Beratungs- und Behandlungsstellen für Konsumierende (z. B. das Informationsblatt der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung) liegt bei uns im Verein aus.

 

  1. Der CSC CANNABIS SOCIAL CLUB VEERßEN e.V. bietet weiterführende Informationen/Veranstaltungen/Gespräche zu Suchtprävention, risikoreduziertem Konsum und Cannabiskonsum im Straßenverkehr an. Durch den Präventionsbeauftragten des Clubs, oder des Vorstandes.

 

  1. Die Weitergabe von Cannabis nur in Reinform (Marihuana oder Haschisch) wird sichergestellt durch den Vorstand die alleine für die Weitergabe zuständig ist, es werden nur reine getrocknete Blüten oder Haschisch (abgesondertes Harz der Pflanze) abgegeben.

 

  1. Es gilt auf dem Befriedeten Besitztum des CSC CANNABIS SOCIAL CLUB VEERßEN e.V. gesamtes Rauschmittel verbot (wie Alkohol oder andere Rauschmitteln). Diese wird durchgesetzt durch Selbstkontrolle, sowie durch Kontrollen vom Vorstand und Vereinsmietgliedern.

 

 

Berücksichtigung der Bestimmungen für Heranwachsende:

  1. Für Mitglieder zwischen 18 und 21 Jahren gelten besondere Regelungen hinsichtlich des THC-Gehalts (max. 10 %) und der Weitergabemenge (max. 30 g/Monat, jedoch max. 25g/Tag). Diese Vorgaben werden durch eine zentrale Dokumentation und regelmäßige Kontrollen sichergestellt.

Dokumentationspflichten:

 

  1. Der CSC CANNABIS SOCIAL CLUB VEERßEN e.V. nutzt eine spezialisierte Software zur Dokumentation der Anbau-, Transport- und Bestandsmengen. Zusätzlich werden alle Arbeits- und Anbauschritte manuell festgehalten und mit der jeweiligen Signatur des verantwortlichen Mitglieds auf ihre Echtheit bestätigt, wobei der Datenschutz stets gewährleistet wird. Die Rückverfolgbarkeit des weitergegebenen Cannabis und Vermehrungsmaterials ist jederzeit gewährleistet.

 

Einhaltung der Anbau- und Weitergabemengen:

  1. Die im Konzept festgelegten Anbau- und Weitergabemengen werden streng überwacht. Überschreitungen der erlaubten Mengen werden dokumentiert und gegebenenfalls den zuständigen Behörden gemeldet.

 

Vermeidung von Weitergabe an Nicht-Mitglieder:

 

  1. Der CSC CANNABIS SOCIAL CLUB VEERßEN e.V. stellt sicher, dass keine Weitergabe von Cannabis und Produkten gewonnen aus Cannabis, an Nicht-Mitglieder erfolgt. Dies wird durch die strikte Kontrolle der Abgabeprozesse gewährleistet.

 

Qualitätskontrolle, Abgabe und Verpackung:

 

  1. Alle weitergegebenen Produkte werden gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 KCanG ausschließlich mit den erforderlichen Angaben (Gewicht, Sorte, Inhaltsstoffe, Erntedatum, Abgabedatum, THC/CBD-Gehalt, Dosierung, Anwendungshinweise, etc.) deklariert und neutral verpackt an die Mitglieder abgegeben. Zusätzlich wird jedem Produkt ein Beipackzettel beigefügt, der unter anderem von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) bereitgestellte Informationen zu gesundheitlichen Risiken, Anwendungsmöglichkeiten und Wirkungen enthält. Dieser Beipackzettel umfasst auch wichtige Hinweise zum Konsum, Beratungshinweise sowie Kontaktmöglichkeiten zur Sucht- und Drogenhotline. Die Qualität des Anbaus wird durch regelmäßige interne und externe Prüfungen sichergestellt, umfassend dokumentiert und bei der Abgabe an die Mitglieder detailliert weitergegeben.
  2. Der CSC CANNABIS SOCIAL CLUB VEERßEN e.V. macht regelmäßig Qualitätskontrollen durch Stichproben, und untersucht das Cannabis, sowie das gewonnen oder erworbenen Vermehrungsmaterial um die Qualitätsvorschriften einzuhalten der Weitergabefähigkeit. Unser hergestelltes Cannabis (Blüten und Hash) werden getestet mit Der TILRAY Quick-ID THC-/CBD oder THC/CBD ID-Test CannaFix-ID um den THC und CBD Gehalt zu ermitteln.

 

  1. Vernichtung von nicht weitergabefähigem Material:

 

  1. Nicht weitergabefähiges Cannabis, Samen oder Stecklinge werden unter strengen Auflagen und dokumentierten Verfahren vernichtet, um Missbrauch zu verhindern.

 

Schulungen und Beratungen:

 

  1. Der CSC CANNABIS SOCIAL CLUB VEERßEN e.V. bietet regelmäßig Schulungen zur Suchtprävention und risikoreduziertem Konsum an. Die Präventionsbeauftragten des Clubs stehen allen Mitgliedern für Fragen zur Verfügung und kooperiert eng mit örtlichen Suchtberatungsstellen.

 

Umgang mit Konsumverboten:

 

  1. Konsumverbote innerhalb und in der Nähe des CSC CANNABIS SOCIAL CLUB VEERßEN e.V. werden durch deutliche Beschilderung und regelmäßige Kontrollen durchgesetzt. Verstöße werden hart sanktioniert und ggfs. an die zuständigen Behörden gemeldet.

 

Beratung und Prävention:

 

  1. Der Präventionsbeauftragte bietet individuelle Beratungsgespräche und Informationsveranstaltungen an. Es besteht eine enge Zusammenarbeit mit örtlichen Suchtberatungsstellen, insbesondere der Beratungs- und Behandlungsstelle für Suchtkranke Fachstelle für Sucht und Suchtprävention Uelzen Hasenberg 2, 29525 Uelzen Telefon: 0581 97189520 oder direkt online unter https://www.lebensraum-diakonie.de. Dadurch können betroffenen Mitgliedern frühzeitig Hilfsangebote unterbreitet werden, auch bei Bedarf anonym. Zusätzlich können Sie online Informationen unter cannabis-praevention.de, https://www.csc-ve.de/ und www.bundesgesundheitsministerium.de einholen.

Reaktion auf problematischen Konsum:

  1. Bei Hinweisen auf problematischen Konsum wird sofort ein Gespräch mit dem betroffenen Mitglied und unserer Präventionsbeauftragte geführt und ggf. eine Vermittlung an eine Suchtberatungsstelle vorgenommen. Bei akuten oder übermäßigen Problemen wird dem Mitglied die Abgabe verweigert und erst mit Nachweis einer erfolgreichen Therapie und einer anschließenden Neubewertung der Situation, wiederaufgenommen.

Überwachung, Melde- und Kontrollwege

Überwachung:

  1. Die regelmäßige Überwachung obliegt dem Vorstandsvorsitzenden, dem Vorstand und einem vom Vorstand ernannten verantwortlichen Mitglied. Dies umfasst alle Arbeitsschritte, die Abgabe und Abgabemengen, jegliche Dokumentationen, Wartungs- und Pflichtarbeiten, Personalien Kontrollen, die Ein- und Ausgänge des Vereinsgeländes, sowie sämtliche Maßnahmen zum Kinder-, Jugend- und Gesundheitsschutz einschließlich der dazugehörigen Dokumentationen.

Verstöße und Sanktionen:

  1. Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben, wie unerlaubte Weitergabe oder Konsum, werden unverzüglich an die zuständigen Behörden gemeldet. Intern werden Sanktionen verhängt, die bis zum Ausschluss aus dem Club führen können.

Fortlaufende Überprüfung:

  1. Das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept CSC CANNABIS SOCIAL CLUB VEERßEN e.V. wird regelmäßig überprüft und bei Bedarf aktualisiert, um den neuesten gesetzlichen Anforderungen und den Gegebenheiten im Verein gerecht zu werden.

Fazit:

 

  1. Das vorliegende Gesundheits- und Jugendschutzkonzept stellt sicher, dass CSC CANNABIS SOCIAL CLUB VEERßEN e.V. alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt und gleichzeitig einen sicheren und verantwortungsvollen Rahmen für seine Mitglieder bietet. Durch umfassende Schutzmaßnahmen, Schulungen und Kooperationen mit örtlichen Stellen werden der Jugendschutz und die Gesundheitsprävention effektiv umgesetzt.

 

  1. 23 Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention in Anbauvereinigungen

 

  1. (1) Anbauvereinigungen dürfen Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keinen Zutritt zu ihrem befriedeten Besitztum gewähren.

 

  1. (2) Anbauvereinigungen dürfen ihr befriedetes Besitztum nach außen nicht durch werbende Beschilderungen oder andere auffällige gestalterische Elemente erkennbar machen. Eine sachliche Angabe des Namens der Anbauvereinigung am Eingangsbereich ist zulässig.

 

  1. (3) Anbauflächen und außerhalb von Innenräumen genutzte Gewächshäuser sind durch Umzäunung oder andere geeignete Maßnahmen gegen eine Einsicht von außen zu schützen.

 

  1. (4) Anbauvereinigungen sind verpflichtet, zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beizutragen und ihre Mitglieder zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis anzuhalten. Zu diesem Zweck ernennt der Vorstand jeder Anbauvereinigung ein Mitglied als Präventionsbeauftragten. Der Präventionsbeauftragten steht Mitgliedern der jeweiligen Anbauvereinigung als Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention zur Verfügung. Er stellt sicher, dass durch die Anbauvereinigung geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes sowie zur Suchtprävention getroffen werden, insbesondere bringt der Präventionsbeauftragten seine Kenntnisse bei der Erstellung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzepts nach Absatz 6 ein und stellt dessen Umsetzung sicher. Der Präventionsbeauftragten hat gegenüber der Anbauvereinigung nachzuweisen, dass er über spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse verfügt, die er durch Suchtpräventionsschulungen bei Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder Suchtberatung oder bei vergleichbar qualifizierten öffentlich geförderten Einrichtungen erworben hat. Der Nachweis der Beratungs- und Präventionskenntnisse wird durch eine Bescheinigung der Teilnahme an einer der in Satz 5 genannten Schulungen erbracht.

 

  1. (5) Anbauvereinigungen sollen mit Suchtberatungsstellen vor Ort in der Weise kooperieren, dass Mitgliedern mit einem riskanten Konsumverhalten oder einer bereits bestehenden Abhängigkeit ein Zugang zum Suchthilfesystem ermöglicht wird.

 

  1. (6) Anbauvereinigungen haben ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept zu erstellen, in dem geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes in der Anbauvereinigung, insbesondere zu einem risikoreduzierten Konsum von Cannabis sowie zur Suchtprävention, dargelegt werden.

 

  1. Zu den Maßnahmen zur Verbesserung des Kinder- und Jugendschutzes gehören insbesondere:

 

  1. Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen ausschließlich an erwachsene Vereinsmitglieder und nur für den eigenen Bedarf mit strikter Alterskontrolle.
  2. Begrenzung des psychoaktiv wirkenden Tetrahydrocannabinol (THC) für Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren auf maximal 10 Prozent bei Weitergabe in Anbauvereinigungen sowie auf 30 g pro Monat.

 

  1. Ausbau der Präventionsangebote durch die BZgA.

 

  1. Ausbau der Frühinterventionsmaßnahmen für konsumierende Kinder und Jugendliche.
  2. Allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot für Cannabis und Anbauvereinigungen.
  3. Strenge Verpackungshinweise zu gesundheitlichen Risiken sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen.
  4. Keine Zulassung von Anbauvereinigungen im Abstand von weniger als 200 Metern zum Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Kinderspielplätzen.
  5. Beschränkung des öffentlichen Konsums von Cannabis: kein Konsum in unmittelbarer Nähe von Personen unter 18 Jahren; kein Konsum in Anbauvereinigungen und in Sichtweite von Anbauvereinigungen; kein Konsum in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr; kein Konsum in Sichtweite von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen sowie öffentlich zugänglichen Sportstätten. Eine Sichtweite ist bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.
  6. Verpflichtende Schutzmaßnahmen beim Eigenanbau durch Erwachsene sowie durch Anbauvereinigungen, um einen Zugriff durch Kinder und Jugendliche sowie Dritter zu verhindern.
  7. Strafbewehrung für den Verkauf oder die Überlassung von Cannabis an Kinder oder Jugendliche.
  8. Personen, die wegen einer Straftat nach dem Konsumcannabisgesetz oder nach dem Medizinal-Cannabisgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, dürfen Jugendliche nicht beschäftigen oder ausbilden.

 

  1. Der Konsum von Cannabis birgt Gesundheitsgefahren insbesondere für Kinder und Jugendliche, da THC als psychoaktiver Stoff hirnschädigend wirken kann und das menschliche Gehirn bis zur Reife im Alter von 25 Jahren besonders vulnerabel ist. Anbau, Erwerb und Besitz von Cannabis bleiben deshalb für Minderjährige verboten. Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren dürfen lediglich Cannabis mit einem begrenzten THC-Maximalgehalt von 10 Prozent von Anbauvereinigungen, in denen sie Mitglied sind, zum Eigenkonsum erhalten und die Menge ist auf 30 g pro Monat begrenzt. Falls Minderjährige trotz des Verbots Cannabis besitzen, erwerben oder anbauen, wird dieses von der zuständigen Behörde sichergestellt, verwahrt und vernichtet. Zudem werden ihre Personensorgeberechtigten informiert. Generell werden Informations- und Präventionsangebote sowohl für Kinder und Jugendliche, als auch für Erwachsene in allen Bereichen gestärkt und die cannabisbezogene Aufklärungs- und Präventionsarbeit durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung ausgeweitet. Im August 2023 hat das Bundesministerium für Gesundheit eine gezielte Informationskampagne für Jugendliche und junge Erwachsene gestartet, die diese vor den gesundheitlichen und sozialen Risiken des Cannabiskonsums warnen soll (infos-cannabis.de).

 

  1. Mit dem Werbe- und Sponsoringverbot für Cannabis und Anbauvereinigungen, strikter Alterskontrolle in Anbauvereinigungen sowie Mindestabständen zu Schulen und anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen beim öffentlichen Konsum und der Lage von Anbauvereinigungen soll gewährleistet werden, dass Kinder und Jugendliche keine Konsumanreize erhalten.

 

    1. Die Weitergabe von Cannabis an Minderjährige stellt weiterhin eine Straftat dar und wird von den Strafverfolgungsbehörden entsprechend verfolgt. Wer Cannabispflanzen zum Eigenkonsum anbaut, hat diese sowie Cannabis und Cannabissamen konsequent vor dem Zugriff durch Kinder und Jugendliche zu schützen. Wenn Personensorgeberechtigte gegen das Verbot der Weitergabe von Cannabis an Kinder und Jugendliche verstoßen, können schon heute unter bestimmten Bedingungen familiengerichtliche Maßnahmen gegen sie eingeleitet werden. Darüber hinaus darf Kindern und Jugendlichen kein Zutritt zu Räumen von Anbauvereinigungen gewährt werden. Dort gilt eine strikte Alterskontrolle.